AGB Rox rentacar

1. Der Mietpreis richtet sich nach dem im Mietvertrag angegebenen Betrag oder Tarif. Evtl. Mehrtage oder/und Mehrkilometer werden gemäß Preisliste des Vermieters berechnet. Die Mietgebühr ist bei Anmietung fällig, zusätzlich wird eine Kaution verlangt, die je nach Mietumfang varieren kann.
Bei Bezahlung mit einer Kredit-Karte und Mieter/Fahrer unter 21 Jahren ist der Abschluss einer zusätzlichen Kaskoversicherung gemäß Preisliste. Bei Zahlung mit einer Kreditkarte ist Rox rent a car berechtigt, den gesamten Rechnungsbetrag sowie eventuelle Nachbelastungen wie z. B. Mietpreiskorrekturen, Fahrzeugschäden bzw. Schadens Selbstbeteiligungen, Abschleppkosten, Schadens pauschalen über die Kreditkarte abzurechnen, oder die Beträge auch in Bar verlangen. Vorstehendes gilt auch bei Bezahlung mit der EC-Karte. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus dem Vertragsverhältnis per Lastschrift eingezogen werden dürfen. Der Mieter haftet Firma Rox rent a car für alle Gebühren und Kosten aus Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug begangen werden sowie Vertragsstrafen. Für Reservierungen, die innerhalb 48 Stunden vor Anmietung storniert werden, wird von rox rent a car eine Gebühr von  50% der Miete, dem Kunden berechnet. Die Rechnung ( Abrechnung) des Mietwagens wird per Mail zugesendet. Vom Kunden geleistete Bereitstellungsgebühren (min. 50% der Mietsumme, ) sind bei nicht Anmietung oder Stornierung des Kunden nicht von der Rox rent a car Autovermietung  erstattungsfähig.
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter berechnet. Grundlage für eine Rücknahme des Mietwagens ist das Übergabeprotokoll, welches der Mieter mit dem Vermieter bei Anmietung gemeinsam erstellt und unterschrieben hat. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nebst Zubehör mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer – vorbehaltlich anderweitiger schriftlichen Vereinbarungen – während der Öffnungszeiten an der vermiet Station zurückzugeben, in der er es übernommen hat. Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten abgestellt, verlängert sich der Mietvertrag bis zur nächsten Öffnung der Station. Bis dahin trägt der Mieter das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen. Für Tagesmieten gibt es in der Regel eine Kulanzfrist von 15 Minuten. Wird das Fahrzeug nach dieser Frist zurückgegeben, sind Mietkosten für einen zusätzlichen Tag zu zahlen, plus eine Ausfallpauschale von 150,-€. Ab 3.Stnden Verspätung, wird das Auto auf Kosten des Mieters von von rentacar  abgeholt.
Bitte beachten Sie: Ein Fahrzeug, das außerhalb der Geschäftszeiten zurückgegeben wird, wird erst am nächsten Werktag eingecheckt. Bei einer Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten, wenn eine Station also geschlossen ist, ist der Kunde für das Fahrzeug bis zum Einchecken des Mietwagens am nächsten Werktag verantwortlich.
In allen unseren Fahrzeugen besteht ein striktes Rauchverbot. Wir erheben eine spezielle Reinigungsgebühr für den Mieter, wenn ein zurückgegebenes Fahrzeug eine spezielle Reinigung erfordert, um jegliche Anzeichen von Rauchen zu beseitigen
Für Auslandfahrt muss von Rox rentacar genehmigt werden.

Tankregelung: -Der Mieter muss das Fahrzeugs mit gleichen Tankstand wie bei der Abholung abgeben. Wird das Auto mit zu niedrigen Kraftstoff zurückgeben, Fallen Betankung Gebühren an, pro 50 km Tank Reichweite werden 20,-€ berechnet.

Falsche Betankung wird mit eine Gebühr von 550,-€ berechent.

Auto Schlüssel verloren, wird eine Gebühr von 1500,- Euro berechnet.

Fahrlässigkeit beim Mietwagen: Sollte besonders fahrlässiges Verhalten zu Schäden am Mietwagen, an Personen oder anderen Gegenständen führen, besteht kein Versicherungsschutz, und der Mieter haftet selber für alle entstandene Schäden.

Von grobe Fahrlässigkeit spricht man, wenn im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wird wie zum Beispiel durch:

  • Fahren unter Alkoholeinfluss
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Nutzung des Handys während der Fahrt
  • Über Rote Ampel fahren

Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern , sofern diese die Anforderungen des Vermieters an Mindestalter (19 Jahre), sowie Mindestdauer des Führerscheinbesitzes und der Führerscheinklasse (1 Jahr) erfüllen. Der Mieter ist
verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

 

3. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs und/oder wie folgt zu verwenden:

 

• Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und/oder dem Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind.

• Zur Begehung von Zoll- und Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.

• Zum Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut Verordnung.

• Zur Weitervermietung.

• Für Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

• Für Fahrten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Vermieters.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird – vorbehaltlich weitergehender Schadensersatz Ansprüche – eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000.-Euro vereinbart. Darüber hinaus entfällt die Haftungsfreistellung.

 

4. Im Pannenfall, ist der Vermieter unverzüglich telefonisch, auch über den Standort des Fahrzeuges, zu unterrichten. Reparaturen dürfen nur vom Vermieter in Auftrag gegeben werden. Dies gilt nicht für Notreparaturen, die € 80,00 nicht übersteigen. Diese sind durch Beleg nachzuweisen.

 

5. Der Mieter oder ggf. Fahrer hat nach jedem Unfall (auch Bagatellschäden) sofort die Polizei zu verständigen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Mieter/Fahrer sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensfeststellung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dies gilt auch für Brand-, Diebstahl- und Wildschäden. Darüber hinaus hat der Mieter/Fahrer selbst bei Bagatellschäden einen ausführlichen Unfallbericht unter Angabe von genauem Unfallort, Namen und Anschriften der unfallbeteiligten Personen, Zeugen, amtlicher Kennzeichen, beschädigter Sachen Dritter, sowie eine Skizze nebst Handy Fotos (falls vorhanden) vom Unfall zu fertigen. Der Mieter zahlt rox rent a car eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00, wenn er schuldhaft die sofortige Benachrichtigung des Vermieters und der Polizei unterlässt. Darüber hinaus entfällt die Haftungsfreistellung, Unfallmeldungen sind unmittelbar unter der Telefonnummer 01773269647 oder online unter info@rox-rentacar.de und bei der Polizei zu erstatten.

6. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweilig geltenden Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang haftpflichtversichert. Bei Unfall auch Wildunfall, oder Diebstahl ist eine Selbstbeteiligung von 6500,-€ pro Schaden zu leisten. Darüber hinaus zahlt man auch bei persönlich unverschuldeten Unfällen durch höhere Gewalt die Selbstbeteiligung. Bei Vollkasko oder Teilkasko Schaden ist eine Selbstbeteiligung pro Schaden von 6500,-€ zu zahlen. Bei Ausfall des Fahrzeugs durch Technischen Schaden oder höhere Gewalt für die Mietdauer, ist rox rent a car nicht verpflichtet für einen Ersatz zu sorgen.

Selbstbeteiligung 6500,-Euro für Mieter älter als 35 Jahre ( Führerschein länger als 10 Jahren.)

Selbstbeteiligung ab 6.500 Euro für Mieter von 19 bis 35 Jahre.

Müssen wir von Rox rent a car ein Auto abholen von dem Kunden, wegen ZB. weil der Kunde nicht bezahlt hat für die Verlängerung, wird eine Pauschale von 60,- Euro pro Stunde und Pro Fahrer berechnet. Es müssen Immer 2 Fahrer mitkommen um das Auto abzuholen.

 

7. Der Mieter haftet Gesamtschulden neben dem Fahrer für alle Schäden, die dem Vermieter wegen eines Verstoßes entstehen, sowie für alle sonstigen von ihm zu vertretenen Schäden am Fahrzeug einschließlich des Verlustes des Fahrzeugs sowie von Fahrzeugteilen und Zubehör. Es ist Schadensersatz in Höhe aller zur Schadens beseitigung erforderlichen Kosten (auch Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung, etc.) zu leisten. Mieter/Fahrer haften darüber hinaus Gesamtschulden für den Mietausfall, in Höhe des für diesen Zeitraum gültigen Mietpreises. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mieter/Fahrer haften Gesamtschulden insbesondere für alle Schäden, die am Aufbau des Fahrzeuges (Koffer oder Plane) z. B. durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe, durch das Ladegut (unsachgemäße Beladung oder Überladung) oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstehen oder durch Rangieren ohne Einweiser entstehen.

 

8. Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, wird die Haftung des Mieters/Fahrer entsprechend dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung reduziert. In diesem Fall haften Mieter und berechtigter Fahrer nur für Fahrzeugschäden in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von 7500,-€ pro Schaden. Schadensersatz von Mietausfall, Wertminderung, Sachverständigengebühren und Abschlepp- und Bergungskosten sind nicht in der Haftungsbefreiung abgedeckt und vom Mieter zu erstatten.Die Haftungsbefreiung entfällt bei vorsätzlich verursachten Schäden. Bei grob fahrlässiger Schadens verursachung ist Rox rent a car berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus entfällt die Haftungsbefreiung bei Verstößen gegen obige Regeln sowie bei Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente, bei Schäden durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe/-breite, falscher Beladung/Überladung (insbesondere auch der Ladebordwände), falsche Betankung, oder durch Rangieren ohne Einweiser, oder Nichteinhaltung der gesetzlichen vorgeschriebenen Lenkzeiten oder Nichtbeachtung der zulässigen Zug-/Stützlast entstehen. Die Haftungsreduzierung entfällt insbesondere auch dann, wenn bei einem Unfall, mit oder ohne Beteiligung Dritter, die Polizei nicht hinzugezogen wird.

 

9. Der Vermieter haftet für alle dem Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Schäden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

 

10. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und an Dritte weitergegeben werden, insbesondere wenn
die bei der Anmietung gemachten Daten unrichtig sind.
Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen,
oder vom Mieter gegebene Schecks nicht gedeckt, die Kaution für den Mietwagen aufgebraucht oder nicht einlösbar ist.
Ordnungswidrigkeiten, Strafmandate und bei möglichen Straftaten durch Behörden (Polizei, Staatsanwalt, Gemeinden und Städte, etc..) angefragt, bzw. ermittelt wird.
Alle Fahrzeuge von uns sind mit GPS Ausgestattet, und können geortet werden. Der Mieter ist damit einverstanden, das rox rent a car das Auto jeder Zeit Orten   wird und kann.

 

11. Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Oberhausen als Gerichtsstand vereinbart.

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